Dieser Text ist auch in elektronischer Form online verfügbar unter:   https://a4j.eu/beihilfe.html
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Vorschlag für eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)

Das Problem: Eine unglückliche Formulierung im aktuellen Text der BBhVVwV kann dazu führen, dass im Fall des Zusammentreffens mehrerer verschiedener beamtenrechtlicher Regelungen, die jede für sich eine Behilfeberechtigung begründen würden, dennoch keine der in Frage kommenden Beihilfestellen bereit ist, die Beihilfe auszuzahlen.

Der problematische Punkt in der aktuellen Fassung (Stand: 13.07.2026) der BBhVVwV:

5.2.2 Nach Satz 2 schließt ein Beihilfeanspruch auf Grund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis einen abgeleiteten Beihilfeanspruch als Witwe oder Witwer aus.

Was an der aktuellen Fassung von BBhVVwV 5.2.2 nicht gut ist:

Vorschlag für neuen Text für BBhVVwV 5.2.2

5.2.2 Beim Zusammentreffen eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis mit einem Versorgungsanspruch als Witwe oder Witwer soll die Feststellung der Zuständigkeit unverzüglich zwischen den in Frage kommenden Festsetzungsstellen erfolgen, so dass dann genau eine Festsetzungsstelle für die Ausrichtung der Beihilfe zuständig ist. Dabei soll, wenn das von allen relevanten Vorschriften her möglich ist, der Grundsatz angewandt werden, dass ein Beihilfeanspruch auf Grund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis einem abgeleiteten Beihilfeanspruch als Witwe oder Witwer möglichst vorgehen soll.

 

 


Impressum / Autor: Norbert Bollow, Weidlistr. 18, CH-8624 Grüt.

Ich bin (mittels einer Vorsorgevollmacht) Bevollmächtigter einer Person in Deutschland, die von dem Problem betroffen ist, dass eine unglückliche Formulierung im aktuellen Text der BBhVVwV dazu führen kann, dass im Fall des Zusammentreffens mehrerer verschiedener beamtenrechtlicher Regelungen, die jede für sich eine Behilfeberechtigung begründen würden, dennoch keine der in Frage kommenden Beihilfestellen bereit ist, die Beihilfe auszuzahlen.